2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 340.00 und Auslagen von CHF 34.00, insgesamt bestimmt auf CHF 374.00; 3. in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und A.________, der Privatklägerin (recte: Strafklägerin) eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 2'566.80 zu bezahlen. IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.