b. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 374.00; c. in solidarischer Haftung mit dem jeweiligen anderen Berufungsgegner sowie D.________, F.________ und H.________, der Strafklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Den Berufungsgegnern 1 und 2 seien für das obergerichtliche Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen.