7 b. vom Vorwurf der sexuellen Belästigung; unter Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt CHF 1‘469.00 an den Beschuldigten 1 bzw. von CHF 1‘582.00 an den Beschuldigten 2; und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 726.00 auf den Kanton Bern. 2. Die beiden Berufungsführer seien beide der Beschimpfung schuldig zu sprechen und je wie folgt zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1‘250.00;