Rechtsanwältin G.________ stellte am 6. Juli 2018 namens des Beschuldigten 4 folgende Anträge (pag. 625): Die Berufung vom 7. September 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) sei zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtsanwalt B.________ stellte am 6. Juli 2018 namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag. 642): 1. Die beiden Berufungsführer seien beide freizusprechen: a. vom Vorwurf der Verleumdung evtl. der üblen Nachrede;