Die Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, liess sich am 2. Juli 2018 vernehmen und verzichtete auf eine detaillierte Stellungnahme (pag. 616). Rechtsanwalt E.________ stellte am 5. Juli 2018 namens der Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 618): Ad C. Ziff. 1: Die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen bezüglich Verleumdung (Ziff. 1.1.) und sexueller Belästigung (Ziff. 1.3.). Ad C. Ziff. 2.: Die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen, soweit diese über die Strafzumessung gemäss Urteil des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) hinausgehen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge