608 ff.). Die Strafklägerin schloss sich mit Eingabe vom 2. Juli 2018 den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (pag. 616). Die Beschuldigten reichten allesamt fristgerecht ihre Stellungnahme ein (Beschuldigte 3: pag. 618 ff.; Beschuldigter 4: pag. 623 ff.; Beschuldigte 1 und 2: pag. 640 ff.; Beschuldigter 5: pag. 657 ff.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet. Die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 670 f.).