Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 588 ff.). Dieser Aufforderung kam die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Mai 2018 nach (pag. 592 ff.), woraufhin den Beschuldigten und der Strafklägerin Gelegenheit gewährt wurde, ihrerseits eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 608 ff.).