518/1 f.). Auch die Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft erklärten sich in der Folge mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 553; Beschuldigte 3: pag. 519; Beschuldigter 4: pag. 554; Beschuldigter 5: pag. 556; Beschuldigte 1 und 2: pag. 585). Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag.