Nicht angefochten wurde das Urteil lediglich betreffend Widerrufsverfahren (pag. 405). Mit Verfügung vom 23. November 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Strafklägerin Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 410 f.). Am 14. Dezember 2017 erklärte Rechtsanwalt E.________ namens der Beschuldigten 3, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 420). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die übrigen Parteien innert Frist nicht hätten vernehmen lassen.