2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 7. September 2017 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 394). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 23. November 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der Subsidiarität der Beschimpfung gegenüber der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 404 ff.). Nicht angefochten wurde das Urteil lediglich betreffend Widerrufsverfahren (pag.