_____ (nachfolgend Strafklägerin) im Strafverfahren. Betreffend die Beschuldigte 3 führte die Vorinstanz ein Widerrufsverfahren durch. Der der Beschuldigten 3 am 20. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, hingegen hatte sie die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zu tragen (pag. 342 ff.).