Für die Freisprüche schied die Vorinstanz Verfahrenskosten aus und richtete den Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus. Hingegen wurden die Beschuldigten der Beschimpfung schuldig erklärt, begangen am 13. Oktober 2014 in Bern, und hierfür verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen (Beschuldigte 3: 30 Tagessätze, Beschuldigter 5: 20 Tagessätze), zur Bezahlung der anteilsmässigen auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten und in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigung für die Aufwendungen von J._____