A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 1. April 2017 um ca. 14.25 Uhr in Thun, Bälliz, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB Art. 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 33 lit. b und c VRV Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘150.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft