428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 16. Entschädigung Für eine Entschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder für das erstinstanzliche noch das oberinstanzliche Verfahren eine Grundlage (vgl. Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: