Der Beschuldigte ist weder im Straf- noch im ADMAS-Register verzeichnet. Schliesslich erweist sich die Busse von CHF 200.00 auch mit Blick auf die in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 11) vorgesehene Referenzbusse von CHF 300.00 keineswegs als zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). V. Kosten und Entschädigung