10 CHF 200.00 verhängte Busse als angemessen erachtet. Die Kammer schliesst sich dieser Zumessung der Busse unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 97 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch betreffend Vorstrafen und den Leumund ergeben sich aus den neu eingeholten Auskünften keine Veränderungen. Der Beschuldigte ist weder im Straf- noch im ADMAS-Register verzeichnet.