14. Konkrete Strafzumessung Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10‘000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat sich eingehend und überzeugend mit den vorliegend massgeblichen tat- und täterbezogenen Komponenten der Strafzumessung befasst und gestützt darauf die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl in der Höhe von