Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten und sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 96 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB).