12. Subsumtion Auch was die Subsumtion anbelangt, schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Beurteilung an. Der Beschuldigte hat am 1. April 2017 in der Thuner Innenstadt beim Anfahren zu schnell beschleunigt und ist mit zu hohen Motordrehzahlen in niedrigen Gängen gefahren. Mit dem dadurch herbeigeführten Quietschen der Reifen und dem Aufheulen des Motors hat er vermeidbaren Lärm erzeugt und damit gegen die ihm als Fahrzeugführer obliegende Pflicht, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern zu unterlassen, verstossen. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.