Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 333 Abs. 7 StGB sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Die Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern kann damit durch vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln oder Unterlassen sowie fahrlässiges Handeln erfüllt werden.