Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art. 33 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der besagt, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohnund Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Untersagt sind unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b) und zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren (lit. c).