9 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer eine beliebige Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 42 SVG sieht vor, dass der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen hat. Als Grundtatbestand umschreibt Art. 42 Abs. 1 SVG die Tathandlung als vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern (HAGENSTEIN, BSK SVG, N 59 zu Art. 42). Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art.