neswegs zu offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten. In diesem Sinne erweist sich die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Auch die Kammer geht folglich vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl aus. III. Rechtliche Würdigung