Dass sie bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine erheblichen bzw. nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt, wie ihn der Zeuge glaubhaft und zuverlässig geschildert hat, bekundete, ist – zumindest unter Willkür-Gesichtspunkten – nicht zu beanstanden. So erweist sich der Anklagesachverhalt auch unter Berücksichtigung der technischen Ausstattung des Fahrzeugs (Antriebsschlupfregelung, Automatik- Getriebe) sowie der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung des Beschuldigten als Fahrlehrer ohne weiteres als möglich und führen diese Umstände vorliegend kei-