Die Vorinstanz verfällt damit nicht in Willkür, wenn sie trotz der beruflichen Tätigkeit, der Kenntnisse und Erfahrungen sowie des Alters des Beschuldigten, den glaubhaften Aussagen des Zeugen folgt. 10.5 Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Beweismitteln auseinandergesetzt und diese allesamt willkürfrei gewürdigt. Dass sie bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine erheblichen bzw. nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt, wie ihn der Zeuge glaubhaft und zuverlässig geschildert hat, bekundete, ist – zumindest unter Willkür-Gesichtspunkten – nicht zu beanstanden.