68, Z. 23 ff.). Daraus kann geschlossen werden, dass er vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nahm, noch bevor er vom Strafverfahren bzw. Strafbefehl vom 26. April 2017 erfahren hat. Gleichwohl bewog ihn weder der angeblich ehrverletzende Inhalt noch die aufgrund des Schreibens zu befürchtende Strafanzeige dazu, in irgendeiner Weise zu reagieren. Die Vorinstanz verfällt damit nicht in Willkür, wenn sie trotz der beruflichen Tätigkeit, der Kenntnisse und Erfahrungen sowie des Alters des Beschuldigten, den glaubhaften Aussagen des Zeugen folgt.