Soweit der Beschuldigte vorbringt, er fühle sich durch den Schuldspruch in seiner (Berufs-)Ehre verletzt, vermag dies vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor der Vorinstanz nur wenig zu überzeugen. Dort gab er zum Schreiben vom 3. April 2017 – in welchem ebendieser Vorwurf, notabene von einer Amtsperson und unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Strafanzeige, schon enthalten war – nebst der Behauptung, er habe diesen erst zu spät gesehen, weil er im Ausland geweilt habe, weiter an, er habe den Brief aber auch nicht ernst genommen (pag. 68, Z. 23 ff.).