Indes ist aber auch eine noch so fachkundige und beruflich qualifizierte Person nicht vor Verfehlungen gefeit. Dies gerade im Strassenverkehr, wo die Schwelle zum strafbaren Verhalten bisweilen schnell und ohne Aufwendung besonderer krimineller Energie überschritten sein kann. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er fühle sich durch den Schuldspruch in seiner (Berufs-)Ehre verletzt, vermag dies vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor der Vorinstanz nur wenig zu überzeugen.