8 schuldigte über ausgewiesene und fundierte Kenntnisse aus seiner langjährigen Tätigkeit als Fahrlehrer für sämtliche Kategorien und demzufolge auch über ein entsprechendes Bewusstsein für korrektes Verhalten im Strassenverkehr verfügt, ist unbestritten und geht aus den zahlreichen Urkunden und Attesten in den Akten (pag. 34 ff.) hervor. Indes ist aber auch eine noch so fachkundige und beruflich qualifizierte Person nicht vor Verfehlungen gefeit.