Sodann würden seine Qualifikationen nicht per se einem Fehlverhalten im Strassenverkehr entgegenstehen (pag. 93 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, wieso sie die Aussagen des Zeugen als sehr glaubhaft erachtet und zutreffend festgehalten, dass die beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten – welche sie als solche nicht bezweifelte – dem vom Zeugen geschilderten Sachverhalt nicht zwingend entgegenstehen. Dass der Be-