10.4 Auch die Tätigkeit des Beschuldigten als Fahrlehrer und die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Kurse und Weiterbildungen liessen die Vorinstanz nicht ernsthaft an der glaubhaften Darstellung des Zeugen zweifeln. Soweit der Beschuldigte vorbringe, er würde mit einem solchen Verhalten sicher nicht seine berufliche Qualifikation gefährden, überzeuge dies nicht. Er sei an jenem Tag mit dem Privatfahrzeug unterwegs gewesen, welches keinen Rückschluss auf seine Fahrlehrtätigkeit zulasse. Sodann würden seine Qualifikationen nicht per se einem Fehlverhalten im Strassenverkehr entgegenstehen (pag.