Auch wenn sich der erstinstanzliche Richter und der Zeuge kennen würden – was angesichts ihrer beruflichen Stellung nicht unwahrscheinlich ist –, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend in unzulässiger Weise Einfluss auf die Würdigung der Aussagen gehabt hätte. Insgesamt hat die Vorinstanz nachvollziehbar und willkürfrei dargelegt, wieso sie die Aussagen und Angaben des Zeugen C.________ als glaubhaft und zuverlässig erachtet. 10.4