Aber selbst wenn dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet worden (und damit bekannt gewesen) wäre, hätte der anwaltlich vertretene Beschuldigte dies ohne Verzug in einem entsprechendes Ausstandsgesuch (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO) geltend machen müssen, sofern er deswegen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters gehegt haben sollte. Auch wenn sich der erstinstanzliche Richter und der Zeuge kennen würden – was angesichts ihrer beruflichen Stellung nicht unwahrscheinlich ist –, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend in unzulässiger Weise Einfluss auf die Würdigung der Aussagen gehabt hätte.