_ sei ein Bekannter des Gerichtspräsidenten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Sofern diese Behauptung, wovon gestützt auf die Akten auszugehen ist, erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wird, steht dem schon die Novenbeschränkung gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO entgegen. Aber selbst wenn dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet worden (und damit bekannt gewesen) wäre, hätte der anwaltlich vertretene Beschuldigte dies ohne Verzug in einem entsprechendes Ausstandsgesuch (vgl. Art.