Die ausgebliebene Reaktion wertete C.________ verständlicherweise als «Schuldeingeständnis», und er schritt daher zur Strafanzeige. Dass auch die Vorinstanz einen solchen Schluss gezogen hätte oder sich beweiswürdigend allein von der fehlenden Reaktion hätte leiten lassen, bringt die Verteidigung nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich vermag die pauschal und nebenbei erhobene, aber nicht weiter begründete Behauptung der Verteidigung, C.________ sei ein Bekannter des Gerichtspräsidenten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.