Obwohl C.________ privat unterwegs war und schon deswegen – ohne Rücksicht auf eine mögliche behördliche Praxis – ohne weiteres direkt hätte Anzeige erstatten können, wählte er vorliegend diesen pragmatischen Weg. Für Verfehlungen wie die vorliegende sensibilisiert, wollte er die Sache pragmatisch angehen und liess sich nicht etwa von persönlichen Abneigungen leiten. An diesen Rückschlüssen auf die Interessenlage vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte das Schreiben eigenen Angaben zufolge erst «zu spät» gesehen haben will, weil er im Ausland gewesen sei. Die ausgebliebene Reaktion wertete C._____