127 f.) nicht berücksichtigt werden kann. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die von der Verteidigung gestützt auf die Medienmitteilung berechnete Anzeigequote schon deshalb keine Rückschlüsse zulässt, da es dort nicht um Kontrollen durch die Stadt Thun, sondern durch die Kantonspolizei geht. Auch sonst findet das vom Beschuldigten vermutete persönliche Interesse von C.________ an einer einseitigen Schilderung des Geschehenen zu Lasten des ihm nicht bekannten Beschuldigten keine Stütze in den Akten. So erfolgte das am Montag nach dem Vorfall von C.________