___ Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt Thun ist, welche dem «Renommierverkehr in der Stadt Thun den Kampf angesagt» hat (vgl. pag. 2), geschlossen werden, es bestehe eine gewisse Abneigung gegen Lenker von starken Autos oder es sei hauptsächlicher Hintergrund der Anzeigen, den Einwohnern zu zeigen, man tue etwas gegen Lärm und Raser. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO), weshalb die mit der Berufungsbegründung eingereichte Medienmitteilung der Stadt Thun vom 6. November 2017 (pag. 127 f.) nicht berücksichtigt werden kann.