haltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass C.________ wiederholt – teilweise entgegen seiner Wahrheitspflicht als Zeuge – falsche Aussagen und Angaben machen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. So ist auch seinen Aussagen keine Tendenz zu entnehmen, das Geschehene übertreibend oder übermässig belastend darzustellen. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten kann auch nicht aus der Tatsache, dass C.________ Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt Thun ist, welche dem «Renommierverkehr in der Stadt Thun den Kampf angesagt» hat (vgl. pag.