Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, als die Einschätzung des Zeugen zum Geschehenen deshalb als relativ verlässlich erscheint, weil davon ausgegangen werden kann, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Stellung als Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt Thun bereits eingehend mit negativen Begleiterscheinungen im Strassenverkehr auseinandergesetzt hat und über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügt. Dabei geht es weniger um seine allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit an sich, als vielmehr um die dadurch verstärkte Glaubhaftigkeit bzw. Verlässlichkeit seiner konkreten Aussagen hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beschuldigten. Weiter bestehen keinerlei An-