Dem wahrgenommenen Geräusch war sich der Zeuge offenbar sehr sicher, genauso wie seines Schlusses, dass dieses vom gleich danach erblickten Auto des Beschuldigten stammen musste. Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, als die Einschätzung des Zeugen zum Geschehenen deshalb als relativ verlässlich erscheint, weil davon ausgegangen werden kann, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Stellung als Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt Thun bereits eingehend mit negativen Begleiterscheinungen im Strassenverkehr auseinandergesetzt hat und über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügt.