Damit gibt der Zeuge nicht vor, das angebliche Fehlverhalten des Beschuldigten von Beginn weg beobachtet zu haben, sondern räumt ein, erst durch die akustische Wahrnehmung des Lärms auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam geworden zu sein. Dem wahrgenommenen Geräusch war sich der Zeuge offenbar sehr sicher, genauso wie seines Schlusses, dass dieses vom gleich danach erblickten Auto des Beschuldigten stammen musste.