6 stanzlichen Hauptverhandlung war nicht von einem Durchdrehen der Räder die Rede. Vielmehr gab der Zeuge auf entsprechende Frage an, nicht sagen zu können, ob die Räder durchgedreht hätten. Es sei sehr schnell gegangen, er habe aber das Quietschen der Reifen gehört (pag. 70, Z. 7 ff.). Damit gibt der Zeuge nicht vor, das angebliche Fehlverhalten des Beschuldigten von Beginn weg beobachtet zu haben, sondern räumt ein, erst durch die akustische Wahrnehmung des Lärms auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam geworden zu sein.