In der Tat hat C.________ den Sachverhalt konstant und gleichbleibend geschildert. Die Behauptung der Verteidigung, er hätte zunächst noch ausgesagt, die Reifen hätten durchgedreht, findet in den Akten keine Stütze. Im Schreiben vom 3. April 2017 und nochmals in der Strafanzeige vom 20. April 2017 warf C.________ dem Beschuldigten die Verursachung von unnötigem Lärm durch lautes Aufheulen-Lassen des Motors und Quietschen-Lassen der Reifen vor. Auch in der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 und in der Zeugeneinvernahme an der vorin-