Überdies habe er glaubhaft gemacht, dass von Seiten der Abteilung Sicherheit, mit der in solchen Fällen regelmässig gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme, der pragmatische Weg gesucht werde und kein primäres Interesse an einer Strafverfolgung bestehe. Auch wenn der Beschuldigte jenen Brief zu spät gesehen haben sollte, weil er im Ausland gewesen sei, habe er mit der Aussage, das Schreiben nicht ernst genommen zu haben, gezeigt, dass er eine Reaktion auch nach Kenntnisnahme des Inhalts nicht für nötig empfunden habe (pag. 94, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Tat hat C.___