Der vorinstanzliche Schluss, wonach ein Durchdrehen der Räder vorliegend ohne weiteres möglich war, ist nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. 10.3 Hinsichtlich der zentralen Beweisfrage, ob der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug unnötigen Lärm verursacht hat oder nicht, steht vorliegend Aussage gegen Aussage. Die Vorinstanz stellte dabei auf die für glaubhaft befundenen Aussagen und Angaben von C.________ ab. Dieser habe sich nie widersprochen und auch kein persönliches Interesse an einer Falschaussage.