Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sein Fahrzeug habe nicht den Vorschriften entsprochen (vgl. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), noch lässt sich umgekehrt aus deren Einhaltung etwas dazu ableiten, inwiefern der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten vermeidbaren Lärm verursacht hat oder nicht. Der vorinstanzliche Schluss, wonach ein Durchdrehen der Räder vorliegend ohne weiteres möglich war, ist nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten.