Dies wiederum ist mit einem blossen Knopfdruck zu bewerkstelligen, was dem Beschuldigten zweifellos bekannt war. Damit steht die Antriebsschlupfregelung der Annahme eines Quietschens der Reifen nicht entgegen. Überdies wird dem Beschuldigten im Strafbefehl nicht ausdrücklich vorgeworfen, die Antriebsräder zum Durchdrehen gebracht zu haben. Vielmehr ist dort die Rede davon, er habe beim Anfahren zu schnell beschleunigt und sei mit (zu) hohen Motordreh-