_ beobachtete selber kein Durchdrehen der Räder, sondern sprach konstant von einem Aufheulen des Motors und von einem Quietschen der Reifen. Diese akustischen Wahrnehmungen sind indessen nur mit einem zumindest kurzen Durchdrehen der Räder zu erklären. Gemäss den nachvollziehbaren und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz ist dies beim vorliegenden Fahrzeug auch ohne weiteres möglich, nämlich dann, wenn die Antriebsschlupfregelung ausgeschaltet wurde. Dies wiederum ist mit einem blossen Knopfdruck zu bewerkstelligen, was dem Beschuldigten zweifellos bekannt war.