4 nachvollziehbar sei. Die Anzeige sei aufgrund der subjektiven und beiläufigen Wahrnehmungen des Zeugen, der offenbar ein guter Bekannter des Gerichtspräsidenten sei, erfolgt. Der Zeuge habe den Sachverhalt vage und abweichend von seinen ersten Aussagen geschildert, was bei einem derart kleinen Sachverhalt zu denken gebe. Zudem habe der Zeuge durchaus ein gewisses persönliches Interesse daran, nicht ganz wahrheitsgetreue Aussagen zu machen.